Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen VOILÀ – Verein für Sport & freie Jugendarbeit Bad Nauheim, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung heißt er dann VOILÀ – Verein für Sport & freie Jugendarbeit Bad Nauheim e.V. .


Er hat seinen Sitz in Bad Nauheim


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung.


Dazu unterrichtet der Verein in Turnen, Akrobatik und sonstige artistische Sportarten.


Neben der Pflege von anderen Zweigen des Sports betreibt der Verein eine Varieteschule als Beitrag zur Gesunderhaltung und zur Stärkung der körperlichen, geistigen und sozialen Erziehung der Jugend.


Der Satzungszweck wird insbesondere durch schulergänzende kulturelle, soziale und sportliche Aktivitäten verwirklicht.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Mitunterschrift der Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.


Die Mitgliedschaft endet mit Ableben, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Mitgliedjahres erfolgen und muss 6 Wochen vor dem Mitgliedjahresende schriftlich mitgeteilt werden.


Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.


Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden und können geleistete Beiträge nicht zurückverlangen.

§ 5 Vereinsorgane

Der Verein hat folgende Organe:



  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wird eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand durch Einladung (per Brief oder E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.


Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Videokonferenz statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.


Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.


Aus wichtigem Anlass kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss außerdem geschehen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich die Einberufung verlangt. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, sie entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit.


Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.


Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben, über die sie mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse fasst:


·      Erörterung und Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht

·      die Jahresabrechnung und den Prüfungsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr

·      Entlastung, Bestätigung und Wahl des Vorstandes

·      Wahl einer Rechnungsprüfung (dem Vorstand dürfen diese Personen nicht angehören)


Die Versammlungsleitung und der gewählte Protokollführer beurkunden die als Ergebnisprotokoll geführten Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Beschlussprotokoll wird innerhalb eines Monats jedem Mitglied zugestellt.


Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.


Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.

§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Den Vorstand des Vereins bilden mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt.


Der Vorstand vertritt den Verein als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.


Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder bei einer Beschlussfassung anwesend sind. Er informiert die Mitglieder über die vereinbarten Zuständigkeiten, sowie eventuelle Änderungen umgehend schriftlich.


Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.


Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/In mit der Erledigung der laufenden
Vereinsgeschäfte zu betrauen.


Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch
das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,
entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Sie sind nach Eintrag umgehend den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Waldorfschulverein Wetterau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


• Stand vom 29.11.2022 •

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